Informationen zu Energiehilfen und weiteren Maßnahmen für Unternehmen

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Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat seit dem Frühjahr 2022 drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen umfasst das Budget mittlerweile knapp 300 Milliarden Euro. Die stark steigenden Energiepreise stellen Unternehmer vor große Herausforderungen und gestalten sich teilweise als existenzbedrohend. Einen Überblick zu aktuellen Unterstützungsangeboten finden Sie auf dieser Webseite.

Gaspreisbremse für kleine und mittlere Unternehmen (Kontingent für Erdgas- und Wärmeverbrauch)
  • Hinweis: Bundestag (15.12.2022) und Bundesrat (16.12.2022) haben die finalen Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse verabschiedet. Sobald der genaue Gesetzestext veröffentlicht wurde, wird die Seite aktualisiert. Bitte informieren Sie sich regelmäßig zu möglichen Aktualisierungen.
  • Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Standardlastprofil mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, soll der Verbrauchspreis für Erdgas von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr.
  • Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt.
  • Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.
  • Entwurf eines Gesetztes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (externer Link)
  • FAQ des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zur Gaspreisbremse finden Sie hier: externer Link
  • Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Strompreisbremse für kleine und mittlere Unternehmen
  • Hinweis: Bundestag (15.12.2022) und Bundesrat (16.12.2022) haben die finalen Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse verabschiedet. Sobald der genaue Gesetzestext veröffentlicht wurde, wird die Seite aktualisiert. Bitte informieren Sie sich regelmäßig zu möglichen Aktualisierungen.
  • Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs (= historischer Netzbezug).
  • Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen sowie Industriekunden erhalten ein auf 13 Cent/kWh
    (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, soll die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023 erfolgen.
  • Entwurf eines Gesetztes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (externer Link)
  • Überblickspapier der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse (externer Link | Stand 25.11.2022)
  • FAQ des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zur Strompreisbremse finden Sie hier: externer Link
  • Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe
  • Für rund 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) soll der Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden. Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.
  • Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden.
  • Grundlage ist das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ (Referentenentwurf externer Link)
Soforthilfe Dezember 2022
  • Durch die bereits beschlossene Soforthilfe wird Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Gas oder Wärme im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse
Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) - Achtung: bis Jahresende verlängert!
  • Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden.
  • Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm (externer Link).
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind.
  • Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 in drei Stufen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.
  • Eine Antragstellung ist nur elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal (externer Link) des BAFA möglich.
  • Sie erfolgt in drei Phasen:
    • Phase 1 materielle Ausschlussfrist 31.12.2022 (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission) Registrierung im Portal, Antrag einreichen, Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 1 vorlegen nach erfolgter Prüfung: Abschlag und Vorschuss 80 % des gesamten Zuschusses
    • Phase 2 materielle Ausschlussfrist 31.05.2023 (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission) Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 2 vorlegen nach erfolgter Prüfung: Schlussabrechnung und 100 % Zuschuss
    • Phase 3 materielle Ausschlussfrist 29.02.2024 (nur für Förderstufe 2 und 3) Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 3 vorlegen Schlussabrechnung und ggfs. Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse
  • Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (externer Link)
  • Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Mögliche Kurzfristmaßnahmen zum Energiesparen
  • Eine Liste von Kurzfristmaßnahmen für Energieeinsparung und Energiesubstitution in Unternehmen finden Sie hier: Liste Kurzfristmaßnahmen (externer Link)
  • Quelle: Effizienznetzwerke – Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke
Besondere Härtefall-Regelungen
  • Besondere Härtefall-Regelungen gelten für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung.
  • Durch die Härtefallregelungen sollen insb. Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen unterstützt werden, da dies besonders stark belastet sind und selten Energiekosten durch weniger Energieverbrauch oder mehr Energieeffizienz reduzieren können.
  • Hinweis: Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
  • Quelle: FAQ der Bundesregierung (externer Link)
Entlastungen für die Gastronomie
  • Zur Unterstützung der Gastronomie wird die niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen von 7 Prozent bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen.
  • Quelle: FAQ der Bundesregierung (externer Link)
Erleichterungen im Insolvenzrecht
  • Ziel der Bundesregierung ist es zu verhindern, dass gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise Insolvenz anmelden müssen.
  • Erleichterungen im Insolvenzrecht gelten bis zum 31.12.2023. Beispielsweise gilt ein kürzerer Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von vier statt 12 Monaten. Damit müssen Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihr Bestehen zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
  • Quelle: FAQ der Bundesregierung (externer Link)

Hinweis:

Diese Webseite wird fortlaufend aktualisiert.

Informationsstand:

Januar 2023

Haftungsausschluss:

Die hier zusammengetragenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand zusammengetragen. Sie ersetzten nicht ein persönliches Beratungsgespräch und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben ohne Gewähr!

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